AGB
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugfolierungen, Beschriftungen, Schutzfolien (PPF) und ähnlichen Arbeiten. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese AGB an.
§2 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten Ausführung der vereinbarten Folierarbeiten am Fahrzeug des Kunden. Die Arbeiten erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach bestem Fachwissen.
§3 Fahrzeugzustand
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem sauberen und folierungstauglichen Zustand zu übergeben. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die entstehen durch:
• mangelhaften oder beschädigten Lack
• Roststellen
• nicht fachgerecht lackierte Fahrzeugteile
• bereits vorhandene Lackschäden
Der Kunde bestätigt, dass ihm bekannte Vorschäden am Fahrzeug vor Auftragserteilung mitgeteilt wurden.
§4 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), sofern nicht anders angegeben. Die Zahlung erfolgt:
• bei Fahrzeugabholung oder
• gemäß individueller Vereinbarung im Auftrag.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen.
§5 Terminvereinbarungen
Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Verzögerungen durch:
• Materiallieferverzögerungen
• technische Probleme
• höhere Gewalt
• unvorhersehbare Fahrzeugzustände
§6 Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR). Zusätzlich kann der Auftragnehmer eine freiwillige Verarbeitungsgarantie gewähren. Diese richtet sich nach den separat übergebenen Garantiebestimmungen.
§7 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf:
• Nachbesserung oder
• Ersatz der betroffenen Folierung
Eine Haftung für indirekte Schäden, Nutzungsausfall oder Wertminderung wird ausgeschlossen.
§8 Pflege und Nutzung
Der Kunde verpflichtet sich, die übergebenen Pflegehinweise für Fahrzeugfolierungen einzuhalten. Bei unsachgemäßer Nutzung oder Pflege entfällt ein Garantieanspruch.
§9 Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.